Satzung und Vereinsregister

Keniahilfe Essen e.V


Satzung

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen Keniahilfe Essen

Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit soll die Eintragung in das Vereinsregister bei dem für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgericht erfolgen. Nach der Eintragung erhält der Verein den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“

Der Sitz des Vereins ist in Essen, Ruhr (NRW).

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist

1) der Aufbau, die Einrichtung und Förderung von Schulen, Kindertagesstätten, Kirchen, Krankenhäuser und sonstigen sozialen Anlagen. Sowie der Unterstützung der Menschen in diesen Einrichtungen.

2) das Bemühen um sauberes Trinkwasser und hygienisch einwandfreie Sanitärräume.

3) Die Versorgung von Bedürftigen mit Lebensmitteln, Kleidung, Gebrauchsgütern usw.

4) Die Organisation und Durchführung von Hilfstransporten nach Afrika.

5) Die Anmietung oder der Erwerb von Häusern, Wohnungen und Grundstücken, die dem Zweck des Vereins dienlich sind.

6) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein Zweckbetriebe betreiben. Ein Betrieb gilt nur dann als Zweckbetrieb, wenn er unmittelbar den oben aufgeführten Zwecken des Vereins dient. Bezüglich der Verwendung etwaiger Überschüsse ist ausschließlich nach dieser Vereinssatzung zu verfahren.

7) die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung

in Kenia.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein für die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem anwesenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und der/dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsbefugt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für

1) der Aufbau, die Einrichtung und Förderung von Schulen, Kindertagesstätten, Kirchen, Krankenhäuser und sonstigen sozialen Anlagen. Sowie der Unterstützung der Menschen in diesen Einrichtungen.

2) das Bemühen um sauberes Trinkwasser und hygienisch einwandfreie Sanitärräume.

3) Die Versorgung von Bedürftigen mit Lebensmitteln, Kleidung, Gebrauchsgütern usw.

4) Die Organisation und Durchführung von Hilfstransporten nach Afrika.

5) Die Anmietung oder der Erwerb von Häusern, Wohnungen und Grundstücken, die dem Zweck des Vereins dienlich sind.

6) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein Zweckbetriebe betreiben. Ein Betrieb gilt nur dann als Zweckbetrieb, wenn er unmittelbar den oben aufgeführten Zwecken des Vereins dient. Bezüglich der Verwendung etwaiger Überschüsse ist ausschließlich nach dieser Vereinssatzung zu verfahren.

7) die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung

in Kenia.






Tag der Vereinsgründung

Essen, den 29.01.2011


Bankverbindung:

Sparkasse Essen
Kontonummer: 202150
Bankleitzahl: 36050105

Kontoinhaber: Keniahilfe Essen e.V.

Vereinsregister: Amtsgericht Essen VR 5192

Amtsgericht Vereinsregister

Unser Zertifikat aus Kenia Hilfe zur Selbsthilfe

Zertifikat aus Kenia für Hilfe zur Selbsthilfe

Zertifikat aus Kenia für Hilfe zur Selbsthilfe

Zertifikat aus Kenia für Hilfe zur Selbsthilfe

Endlich fließendes Wasser in Mumoni

Kontakt / Infos
Pauline und Regina
Tel.: 0201 23 91 82

Mo-Fr 10:00-19:00 Uhr
SA 10:00-17:00 Uhr


Mitgliedsantrag
ausdrucken:
mitgliedsantrag .pdf

Bankverbindung:

Bankverbindung: Sparkasse Essen
Die IBAN lautet:
DE64 3605 0105 0000 2021 50
BIC: SPESDE3EXXX